Elterngeld - Selbstständigkeit

Hallo Zusammen,
im Juli 2020 und April 2021 wurde Elterngeld beantragt. Die Elterngeldstelle verlangt nun das ganze Geld zurück. Der Minimalbetrag ist natürlich ausgenommen.

Von der Elterngeldstelle wird nun wie folgt argumentiert:
Damals gab es eine Einnahme von z.B. 10.000€. Sicherlich hat die Elterngeldstelle recht, dass es Einnahmen gab, aber es müssen noch Mitarbeiter bezahlt werden. Das wurde von der Elterngeldstelle gar nicht berücksichtigt. Der Steuerberater hat eine betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) erstellt und an die Elterngeldstelle geschickt.
Die BWA wurde aber gar nicht anerkannt.

Wie soll man nun gegenüber der Elterngeldstelle argumentieren? Der Steuerberater kann nichts anderes erstellen.
Für die Elterngeldstelle sind die 10.000€ der Gewinn obwohl es nur der Umsatz ist. Die Ausgaben (Mitarbeiter, Versicherungen, Steuern usw.) wurden bei der Berechnung gar nicht berücksichtigt.

Für eine kleine Familie, wo die Ehefrau kein Einkommen hat, ist das schon viel Geld, welches man zurückzahlen soll.

Ich muss aber noch dazu sagen, dass es sich hier um Mischeinkünfte handelt. Also Angestellter + Nebenbei Selbstständig. Während des Bezugs vom Elterngeld gab es keine Einkünfte als Angestellter.

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Widerspruch einlegen und denen ausführlich den Unterschied zwischen Umsatz und Gewinn erklären mit Berechnung. Mit der BWA kann nicht jeder etwas anfangen.

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"Anrechnungsfähig ist der Gewinn, den du während der Elternzeit gemacht hast."

Quelle: https://www.elterngeld.de/elterngeld-fuer-selbststaendige/#Arbeiten_waehrend_der_Elternzeit_das_sollte_beachtet_werden

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Naja, es gilt das Zuflussprinzip, man wird ja in vielen Ratgebern explizit darauf hingewiesen, Rechnungen/ Zahlungsziele außerdem des Bezugzeitraums zu legen. Sind die Geldeingänge denn genau im Juli 20 und April 21 gewesen? Dann kann man vermutlich wenig machen.

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Trotzdem wird nur der Gewinn und nicht der Umsatz als Einkommen herangezogen.

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Und auch hier nochmal:

"Angerechnet wird der Gewinn, den man während seines Elterngeldbezuges erwirtschaftet, nicht der Umsatz. Gleichen sich Einnahmen und Ausgaben aus, führt eine Anrechnung von Null € Gewinn nicht zu einer Minderung des Elterngeldanspruchs. Allerdings funktioniert dieses Modell nur bei Einzelunternehmern und Freiberuflern, die starken Einfluss auf ihre Rechnungsstellung und damit verbundene Zahlungseingänge haben! Das Zuflußprinzip gilt nicht für Selbstständige, die bilanzieren müssen!"

https://www.elterngeld.net/selbststaendige.html

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Bei uns wurde im Nachgang zur elterngeldzahlung auch die bwa der entsprechenden Monate angefordert. Die hatten wir dann allerdings gar nicht eingereicht, sondern uns von unserem Steuerberater schriftlich bestätigen lassen, dass keinerlei Gewinne im genannten Zeitraum angefallen sind. Eben genau wegen dieser Problematik umsatz/Gewinn. Natürlich hatten wir Umsatz, mussten ja auch unsere Mitarbeiter, fuhrpark etc. alle bezahlen..aber ich hattees auch fast befürchtet, dass es hier zu Problemen kommen könnte. Der elterngeldstelle hatte es dann so ausgereicht und bwa's wurden dann nicht nochmal gesondert angefragt.